§ 5
Vertraulichkeit und Datenschutzvorkehrungen
(1) Alle ausgetauschten Informationen unterliegen den im Übereinkommen vorgesehenen Vertraulichkeitsvorschriften und sonstigen Schutzvorkehrungen einschließlich der Bestimmungen, welche die Verwendung der ausgetauschten Informationen einschränken.
(2) Eine zuständige Behörde wird das Sekretariat des Koordinierungsgremiums unverzüglich über alle Verstöße gegen die Vertraulichkeitsvorschriften und jedes Versagen der Schutzvorkehrungen sowie alle daraufhin verhängten Sanktionen und ergriffenen Gegenmaßnahmen unterrichten. Das Sekretariat des Koordinierungsgremiums wird alle anderen zuständigen Behörden unterrichten, für die diese Vereinbarung eine wirksame Vereinbarung mit der erstgenannten zuständigen Behörde darstellt.
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2026
Gesetzesnummer
20013101
Dokumentnummer
NOR40275866
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