§ 4
Zusammenarbeit in Bezug auf Berichtigungen, Einhaltung und Durchsetzung
(1) Eine zuständige Behörde kann eine andere zuständige Behörde unterrichten, wenn die erstgenannte zuständige Behörde Grund zu der Annahme hat, dass die Berichtigung von Informationen aus einem Mindeststeuerbericht in Bezug auf eine im Staat der anderen zuständigen Behörde belegene oberste Muttergesellschaft oder einen im Staat der anderen zuständigen Behörde belegenen beauftragten einreichenden Rechtsträger erforderlich ist. Wenn die unterrichtete zuständige Behörde zustimmt, dass Informationen aus einem Mindeststeuerbericht berichtigt werden müssen, wird sie unverzüglich geeignete Maßnahmen ergreifen, um diese berichtigten Informationen von der betreffenden obersten Muttergesellschaft oder dem beauftragten einreichenden Rechtsträger zu beschaffen, und wird die berichtigten Informationen unverzüglich mit allen zuständigen Behörden austauschen, bei denen diese Informationen dem Austausch nach § 2 unterliegen.
(2) Eine zuständige Behörde kann eine andere zuständige Behörde unterrichten, wenn die erstgenannte zuständige Behörde von einer oder mehreren in ihrem Staat belegenen Geschäftseinheiten eine Unterrichtung erhalten hat, dass der Mindeststeuerbericht für diese Geschäftseinheiten von der im Staat der anderen zuständigen Behörde belegenen obersten Muttergesellschaft oder dem im Staat der anderen zuständigen Behörde belegenen beauftragten einreichenden Rechtsträger eingereicht wird, dass jedoch die für den Staat der erstgenannten zuständigen Behörde nach dem Verteilungsansatz einschlägigen Informationen aus dem Mindeststeuerbericht nicht innerhalb der in § 3 Absatz 1 beziehungsweise 2 angegebenen Frist ausgetauscht wurden. Die andere zuständige Behörde wird umgehend den Grund für den nicht erfolgten Austausch dieser Informationen feststellen und der erstgenannten zuständigen Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang der Unterrichtung diesen Grund mitteilen, gegebenenfalls einschließlich des voraussichtlichen Austauschtermins für die Informationen aus dem Mindeststeuerbericht.
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2026
Gesetzesnummer
20013101
Dokumentnummer
NOR40275865
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