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§ 7 Mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch von GloBE-Informationen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.1.2026

§ 7

Änderungen

Diese Vereinbarung kann mittels Konsens durch schriftliche Übereinkunft aller zuständigen Behörden geändert werden, für die diese Vereinbarung wirksam ist. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, wird diese Änderung am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach der letzten Unterzeichnung dieser schriftlichen Übereinkunft folgt.

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2026

Gesetzesnummer

20013101

Dokumentnummer

NOR40275868

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