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§ 4 Mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen nach dem Melderahmen für Kryptowerte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.1.2026

§ 4

Zusammenarbeit bei Einhaltung und Durchsetzung der Vereinbarung

Eine zuständige Behörde wird die andere zuständige Behörde unterrichten, wenn die erstgenannte zuständige Behörde Grund zu der Annahme hat, dass ein Fehler zu einer unrichtigen oder unvollständigen Informationsmeldung geführt haben könnte oder dass ein meldender Anbieter von Krypto-Dienstleistungen die geltenden Meldepflichten und Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach dem Melderahmen für Kryptowerte nicht einhält. Die unterrichtete zuständige Behörde wird sämtliche nach ihrem innerstaatlichen Recht zur Verfügung stehenden geeigneten Maßnahmen ergreifen, um gegen die in der Unterrichtung beschriebenen Fehler oder Fälle von Nichteinhaltung vorzugehen.

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2026

Gesetzesnummer

20013100

Dokumentnummer

NOR40275856

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