§ 4
Zusammenarbeit bei Einhaltung und Durchsetzung der Vereinbarung
Eine zuständige Behörde wird die andere zuständige Behörde unterrichten, wenn die erstgenannte zuständige Behörde Grund zu der Annahme hat, dass ein Fehler zu einer unrichtigen oder unvollständigen Informationsmeldung geführt haben könnte oder dass ein meldender Anbieter von Krypto-Dienstleistungen die geltenden Meldepflichten und Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach dem Melderahmen für Kryptowerte nicht einhält. Die unterrichtete zuständige Behörde wird sämtliche nach ihrem innerstaatlichen Recht zur Verfügung stehenden geeigneten Maßnahmen ergreifen, um gegen die in der Unterrichtung beschriebenen Fehler oder Fälle von Nichteinhaltung vorzugehen.
Zuletzt aktualisiert am
30.01.2026
Gesetzesnummer
20013100
Dokumentnummer
NOR40275856
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