vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 5 Mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen nach dem Melderahmen für Kryptowerte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.1.2026

§ 5

Vertraulichkeit und Datenschutzvorkehrungen

  1. 1. Alle ausgetauschten Informationen unterliegen den im geänderten beziehungsweise im ursprünglichen Übereinkommen vorgesehenen Vertraulichkeitsvorschriften und sonstigen Schutzvorkehrungen einschließlich der Bestimmungen, welche die Verwendung der ausgetauschten Informationen einschränken, und werden, soweit für die Gewährleistung des notwendigen Schutzes personenbezogener Daten erforderlich, im Einklang mit den gegebenenfalls von der übermittelnden zuständigen Behörde nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts festgelegten und in der Notifikation nach § 7 Absatz 1 Buchstabe e aufgeführten Schutzvorkehrungen ausgetauscht.
  2. 2. Eine zuständige Behörde wird das Sekretariat des Koordinierungsgremiums unverzüglich über alle Verstöße gegen die Vertraulichkeitsvorschriften und jedes Versagen der Schutzvorkehrungen sowie alle daraufhin verhängten Sanktionen und ergriffenen Gegenmaßnahmen unterrichten. Das Sekretariat des Koordinierungsgremiums wird sämtliche zuständigen Behörden unterrichten, für die diese Vereinbarung eine wirksame Vereinbarung mit der erstgenannten zuständigen Behörde darstellt.

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2026

Gesetzesnummer

20013100

Dokumentnummer

NOR40275857

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)