§ 3
Zeitplan und Form des Informationsaustauschs
- 1. Im Hinblick auf § 2 Absatz 3 und vorbehaltlich der in § 7 vorgesehenen Notifikationen einschließlich der darin genannten Zeitpunkte sind Informationen ab dem in der Notifikation nach § 7 Absatz 1 Buchstabe a genannten Jahr innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs auszutauschen, auf das sie sich beziehen. Ungeachtet des Satzes 1 sind Informationen für ein Kalenderjahr nur dann auszutauschen, wenn beide Staaten über Rechtvorschriften verfügen, die dem Melderahmen für Kryptowerte Wirksamkeit verleihen und denen zufolge Meldungen für dieses Kalenderjahr nach dem in § 2 vorgesehenen Austauschumfang und den im Melderahmen für Kryptowerte enthaltenen Verfahren zur Erfüllung der Melde- und Sorgfaltspflichten erfolgen müssen.
- 2. Die zuständigen Behörden werden die in § 2 beschriebenen Informationen in einem gemeinsamen Schema automatisch austauschen.
- 3. Die zuständigen Behörden werden die Informationen über das gemeinsame Übertragungssystem der OECD und unter Einhaltung der entsprechenden Verschlüsselungs- und Dateivorbereitungsstandards übermitteln oder über ein anderes in der Notifikation nach § 7 Absatz 1 Buchstabe d angegebenes Datenübertragungsverfahren.
Schlagworte
Meldepflicht
Zuletzt aktualisiert am
30.01.2026
Gesetzesnummer
20013100
Dokumentnummer
NOR40275855
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