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§ 2 Mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen nach dem Melderahmen für Kryptowerte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.1.2026

§ 2

Austausch von Informationen in Bezug auf meldepflichtige Personen

  1. 1. Nach den Artikeln 6 und 22 des geänderten beziehungsweise des ursprünglichen Übereinkommens und vorbehaltlich der geltenden Melde- und Sorgfaltsvorschriften nach dem Melderahmen für Kryptowerte wird jede zuständige Behörde die nach diesen Vorschriften beschafften und in Absatz 3 genannten Informationen jährlich mit den anderen zuständigen Behörden automatisch austauschen.
  2. 2. Ungeachtet des Absatzes 1 werden die zuständigen Behörden der Staaten, die in ihrer Notifikation nach § 7 Absatz 1 Buchstabe b angegeben haben, dass sie als Staaten ohne Gegenseitigkeit aufzuführen sind, die in Absatz 3 genannten Informationen übermitteln, jedoch nicht erhalten. Staaten, die nicht als Staaten ohne Gegenseitigkeit aufgeführt sind, werden die in Absatz 3 genannten Informationen erhalten, werden diese jedoch nicht an die in der Liste der Staaten ohne Gegenseitigkeit enthaltenen Staaten übermitteln.
  3. 3. Die für jede meldepflichtige Person eines anderen Staates auszutauschenden Informationen sind:
  1. a) Name, Anschrift, Ansässigkeitsstaat(en), Steueridentifikationsnummer(n) sowie Geburtsdatum und -ort (bei natürlichen Personen) jedes meldepflichtigen Nutzers sowie bei einem Rechtsträger, für den nach Anwendung von Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten eine oder mehrere beherrschende Personen ermittelt wurden, die meldepflichtige Personen sind, Name, Anschrift, Ansässigkeitsstaat(en) und Steueridentifikationsnummer(n) des Rechtsträgers sowie Name, Anschrift, Ansässigkeitsstaat(en), Steueridentifikationsnummer(n), Geburtsdatum und -ort jeder beherrschenden Person des Rechtsträgers, die eine meldepflichtige Person ist, sowie die Funktion(en), aufgrund derer die jeweiligen meldepflichtigen Personen beherrschende Personen des Rechtsträgers sind;
  2. b) Name, Anschrift und (gegebenenfalls) Identifikationsnummer des meldenden Anbieters von Krypto-Dienstleistungen;
  3. c) für jede Art von meldepflichtigem Kryptowert, in Bezug auf die der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen im betreffenden Kalenderjahr oder in einem anderen geeigneten Meldezeitraum meldepflichtige Transaktionen durchgeführt hat:
  1. i) die vollständige Bezeichnung der Art des meldepflichtigen Kryptowerts;
  2. ii) der gezahlte Gesamtbruttobetrag, die Gesamtzahl der Einheiten und die Anzahl meldepflichtiger Transaktionen in Bezug auf Erwerbe gegen eine Fiat-Währung;
  3. iii) der erhaltene Gesamtbruttobetrag, die Gesamtzahl der Einheiten und die Anzahl meldepflichtiger Transaktionen in Bezug auf Verkäufe gegen eine Fiat-Währung;
  4. iv) der Gesamtmarktwert, die Gesamtzahl der Einheiten und die Anzahl meldepflichtiger Transaktionen in Bezug auf Erwerbe gegen andere meldepflichtige Kryptowerte;
  5. v) der Gesamtmarktwert, die Gesamtzahl der Einheiten und die Anzahl meldepflichtiger Transaktionen in Bezug auf Verkäufe gegen andere meldepflichtige Kryptowerte;
  6. vi) der Gesamtmarktwert, die Gesamtzahl der Einheiten und die Anzahl meldepflichtiger Massenzahlungstransaktionen;
  7. vii) der Gesamtmarktwert, die Gesamtzahl der Einheiten und die Anzahl meldepflichtiger Transaktionen in Bezug auf nicht unter Buchstabe c Ziffern ii und iv fallende Übertragungen an den meldepflichtigen Nutzer, unterteilt nach Übertragungsart, sofern dem meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen bekannt;
  8. viii) der Gesamtmarktwert, die Gesamtzahl der Einheiten und die Anzahl meldepflichtiger Transaktionen in Bezug auf nicht unter Buchstabe c Ziffern iii, v und vi fallende Übertragungen durch den meldepflichtigen Nutzer, unterteilt nach Übertragungsart, sofern dem meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen bekannt; und
  9. ix) der Gesamtmarktwert sowie die Gesamtzahl der Einheiten in Bezug auf Übertragungen des meldepflichtigen Nutzers, die vom meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen an Wallet-Adressen, durchgeführt wurden, die nach Kenntnis des meldenden Anbieters von Krypto-Dienstleistungen nicht einem Anbieter von Dienstleistungen für virtuelle Vermögenswerte oder einem Finanzinstitut zugeordnet werden können.

Schlagworte

Geburtsort, Meldevorschrift

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2026

Gesetzesnummer

20013100

Dokumentnummer

NOR40275854

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