Artikel 9
Änderungen
Durch gegenseitiges Einvernehmen der Vertragsparteien können Änderungen und Ergänzungen an diesem Abkommen vorgenommen werden, die dessen integraler Bestandteil sind und in separaten Protokollen festgehalten werden, die gemäß Artikel 10 dieses Abkommens in Kraft treten.
Zuletzt aktualisiert am
30.01.2026
Gesetzesnummer
20013099
Dokumentnummer
NOR40275826
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