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Artikel 10 Abkommen über die Visumfreiheit für Inhaber von Diplomatenpässen (Mongolei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2026

Artikel 10

Inkrafttreten, Beendigung

(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat in Kraft, in dem sich die Vertragsparteien gegenseitig über diplomatische Kanäle darüber informiert haben, dass alle Anforderungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens gemäß ihren nationalen Rechtsvorschriften erfüllt sind.

(2) Abweichend von Absatz 1 tritt dieses Abkommen frühestens an dem Tag in Kraft, an dem das Abkommen zwischen der Regierung der Mongolei und der Österreichischen Bundesregierung über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt in Kraft tritt, wenn dieses Datum nach dem in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Datum liegt.

(3) Jede der Vertragsparteien kann dieses Abkommen jederzeit durch schriftliche Mitteilung über diplomatische Kanäle kündigen. In diesem Fall endet das Abkommen 3 (drei) Monate nach Erhalt der Kündigungsmitteilung durch die andere Vertragspartei.

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2026

Gesetzesnummer

20013099

Dokumentnummer

NOR40275827

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