Artikel 10
Inkrafttreten, Beendigung
(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat in Kraft, in dem sich die Vertragsparteien gegenseitig über diplomatische Kanäle darüber informiert haben, dass alle Anforderungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens gemäß ihren nationalen Rechtsvorschriften erfüllt sind.
(2) Abweichend von Absatz 1 tritt dieses Abkommen frühestens an dem Tag in Kraft, an dem das Abkommen zwischen der Regierung der Mongolei und der Österreichischen Bundesregierung über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt in Kraft tritt, wenn dieses Datum nach dem in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Datum liegt.
(3) Jede der Vertragsparteien kann dieses Abkommen jederzeit durch schriftliche Mitteilung über diplomatische Kanäle kündigen. In diesem Fall endet das Abkommen 3 (drei) Monate nach Erhalt der Kündigungsmitteilung durch die andere Vertragspartei.
- Abgeschlossen in Ulaanbaatar am 26. Tag des Mai im Jahr 2025 in zwei Urschriften, jeweils in mongolischer, deutscher und englischer Sprache, wobei alle Texte gleichermaßen authentisch sind.
- Im Falle von Auslegungsunterschieden der Bestimmungen dieses Abkommens wird auf den englischen Text Bezug genommen.
Zuletzt aktualisiert am
30.01.2026
Gesetzesnummer
20013099
Dokumentnummer
NOR40275827
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