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Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen von ICOP-Interpol während der Sitzung der 91. Generalversammlung und der Treffen des Exekutivkomitees in Wien im Jahr 2023

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.11.2023

§ 0

Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen von ICOP-Interpol während der Sitzung der 91. Generalversammlung und der Treffen des Exekutivkomitees in Wien im Jahr 2023

Kurztitel

Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen von ICOP-Interpol während der Sitzung der 91. Generalversammlung und der Treffen des Exekutivkomitees in Wien im Jahr 2023

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 177/2023

Typ

Vertrag – ICOP-Interpol

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

16.11.2023

Unterzeichnungsdatum

13.11.2023

Index

19/06 Privilegien und Immunitäten

Langtitel

Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation-INTERPOL (ICPO-INTERPOL) über die Vorrechte und Befreiungen von ICPO-INTERPOL während der Sitzung der 91. Generalversammlung und der Treffen des Exekutivkomitees in Wien im Jahr 2023

StF: BGBl. III Nr. 177/2023

Sprachen

Deutsch, Englisch

Ratifikationstext

Das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 12 mit 16. November 2023 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Präambel

Die Österreichische Bundesregierung (im Folgenden als das „Gastland“ bezeichnet) und die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation-INTERPOL (im Folgenden als „ICPO-INTERPOL“ oder „Organisation“ bezeichnet),

Im Hinblick auf die Sitzung der 91. Generalversammlung und die Treffen des Exekutivkomitees, die vom 23. November bis zum 1. Dezember 2023 in Wien, Österreich, stattfinden werden,

In der Erwägung, dass ICPO-INTERPOL eine internationale Organisation nach dem Völkerrecht ist, deren Ziele, gemäß ihrer Satzung, die Förderung der möglichst weitgehenden gegenseitigen Unterstützung aller kriminalpolizeilichen Behörden im Rahmen der geltenden Gesetze der verschiedenen Länder und im Geiste der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, und die Errichtung und Entwicklung von Einrichtungen, die wirksam zur Verhütung und Bekämpfung der gemeinen Straftaten beitragen können, sind,

In der Erwägung, dass gemäß Artikel 3 der Satzung von ICPO-INTERPOL jegliche politischen, militärischen, religiösen oder rassischen Interventionen oder Handlungen der Organisation streng untersagt sind,

In der Erwägung, dass die Organisation gemäß Artikel 31 der Satzung von ICPO-INTERPOL die ständige und aktive Unterstützung ihrer Mitglieder benötigt, die im Rahmen der Gesetze ihrer Länder alles in ihrer Macht Stehende zu unternehmen haben, um gewissenhaft an ihren Aktivitäten teilzuhaben,

Ferner in der Erwägung, dass alle Mitglieder der Organisation gemäß Artikel 30 der Satzung von ICPO-INTERPOL bestrebt sein sollen, den Generalsekretär und seine Mitarbeiter bei der Ausübung ihrer Funktionen zu unterstützen,

In der Überzeugung, dass Sicherheiten notwendig sind, um internationale polizeiliche Zusammenarbeit erfolgreich durchführen zu können, und dass gemäß internationaler Übung Sicherheiten für internationale Organisationen nach dem Völkerrecht gewährt werden,

In der Erwägung, dass die Organisation auf dem Gebiet jedes ihrer Mitgliedsländer über die Sicherheiten verfügen muss, die notwendig sind, um ihren Auftrag zum Nutzen all dieser Länder auszuführen,

Ferner in der Erwägung, dass die Vertreter und Vertreterinnen der Mitgliedsländer und die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Generalsekretariats der Organisation die Vorrechte und Befreiungen genießen müssen, die sie benötigen, um ihre Funktionen für die Organisation völlig unabhängig auszuüben,

In der Überzeugung, dass die Gewährung solcher Vorrechte und Befreiungen zur Stärkung und Weiterentwicklung der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit beitragen wird,

In Anbetracht von Artikel 3 der ICPO-INTERPOL Allgemeinen Vorschriften, wonach jedes Mitglied die Versammlung im Namen seines Landes einladen kann, ein Treffen auf dem Gebiet dieses Landes abzuhalten,

In Anbetracht von Artikel 17 der Verfahrensregeln der ICPO-INTERPOL Generalversammlung betreffend „Verpflichtungen der Länder, die Sitzungen der Generalversammlung abhalten“ sowie Artikel 4 (5) der Regeln betreffend die Organisation der Sitzungen der Generalversammlung, welcher bestimmt, dass der Gaststaat ein rechtlich bindendes Abkommen über Vorrechte und Befreiungen für die Sitzung der Generalversammlung und des Exekutivkomitees abzuschließen und umzusetzen hat,

SIND wie folgt übereingekommen:

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2023

Gesetzesnummer

20012395

Dokumentnummer

NOR40256979

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