vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 8 Abkommen über die Visumfreiheit für Inhaber von Diplomatenpässen (Mongolei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2026

Artikel 8

Streitbeilegung

Jede Differenz oder Streitigkeit über die Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens oder seiner Bestimmungen wird einvernehmlich durch direkte Konsultationen oder Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien beigelegt.

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2026

Gesetzesnummer

20013099

Dokumentnummer

NOR40275825

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)