Artikel 8
Streitbeilegung
Jede Differenz oder Streitigkeit über die Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens oder seiner Bestimmungen wird einvernehmlich durch direkte Konsultationen oder Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien beigelegt.
Zuletzt aktualisiert am
30.01.2026
Gesetzesnummer
20013099
Dokumentnummer
NOR40275825
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