Artikel 7
Aussetzung
Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit, der illegalen Migration oder wegen mangelnder Zusammenarbeit bei der Rückübernahme vorübergehend aussetzen. Sowohl die Aussetzung als auch die Beendigung sind der anderen Vertragspartei unverzüglich über diplomatische Kanäle mitzuteilen
Zuletzt aktualisiert am
30.01.2026
Gesetzesnummer
20013099
Dokumentnummer
NOR40275824
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
