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Artikel 7 Abkommen über die Visumfreiheit für Inhaber von Diplomatenpässen (Mongolei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2026

Artikel 7

Aussetzung

Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit, der illegalen Migration oder wegen mangelnder Zusammenarbeit bei der Rückübernahme vorübergehend aussetzen. Sowohl die Aussetzung als auch die Beendigung sind der anderen Vertragspartei unverzüglich über diplomatische Kanäle mitzuteilen

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2026

Gesetzesnummer

20013099

Dokumentnummer

NOR40275824

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