Artikel 4
Staatsangehörige mit Privilegien und Immunitäten
Staatsangehörige des Staates einer der Vertragsparteien, die gemäß dem Völkerrecht Privilegien und Immunitäten genießen und im Besitz einer entsprechenden von dem Empfangsstaat ausgestellten Legitimations-Karte sind, benötigen weder ein Visum noch eine Aufenthaltserlaubnis, um im Gebiet des Staates dieser Vertragspartei zu bleiben oder erneut einzureisen, solange diese Legitimation-Karte gültig ist und bei der Einreise zusammen mit einem gültigen biometrischen Diplomatenpass der Mongolei oder der Republik Österreich vorgelegt wird.
Zuletzt aktualisiert am
30.01.2026
Gesetzesnummer
20013099
Dokumentnummer
NOR40275821
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