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Artikel 4 Abkommen über die Visumfreiheit für Inhaber von Diplomatenpässen (Mongolei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2026

Artikel 4

Staatsangehörige mit Privilegien und Immunitäten

Staatsangehörige des Staates einer der Vertragsparteien, die gemäß dem Völkerrecht Privilegien und Immunitäten genießen und im Besitz einer entsprechenden von dem Empfangsstaat ausgestellten Legitimations-Karte sind, benötigen weder ein Visum noch eine Aufenthaltserlaubnis, um im Gebiet des Staates dieser Vertragspartei zu bleiben oder erneut einzureisen, solange diese Legitimation-Karte gültig ist und bei der Einreise zusammen mit einem gültigen biometrischen Diplomatenpass der Mongolei oder der Republik Österreich vorgelegt wird.

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2026

Gesetzesnummer

20013099

Dokumentnummer

NOR40275821

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