Artikel 3
Langzeitaufenthalt, Beschäftigung
Die Bestimmungen des Artikels 1 dieses Abkommens gelten nicht für Personen, die planen, sich länger als die in Artikel 1 genannte Zeit im Gebiet des anderen Staates aufzuhalten oder dort eine Beschäftigung aufzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
30.01.2026
Gesetzesnummer
20013099
Dokumentnummer
NOR40275820
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