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Artikel 3 Abkommen über die Visumfreiheit für Inhaber von Diplomatenpässen (Mongolei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2026

Artikel 3

Langzeitaufenthalt, Beschäftigung

Die Bestimmungen des Artikels 1 dieses Abkommens gelten nicht für Personen, die planen, sich länger als die in Artikel 1 genannte Zeit im Gebiet des anderen Staates aufzuhalten oder dort eine Beschäftigung aufzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2026

Gesetzesnummer

20013099

Dokumentnummer

NOR40275820

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