Artikel 2
Einreise- und Ausreisebedingungen
Inhaber eines gültigen biometrischen diplomatischen Passes der Mongolei und der Republik Österreich können an jedem von den zuständigen Einwanderungsbehörden genehmigten Ort in das Gebiet des anderen Staates einreisen und es verlassen, ohne Einschränkungen, außer solchen, die in den Bestimmungen über Sicherheit, Migration, Zoll, Gesundheit oder andere rechtlich anwendbare Vorschriften für Inhaber solcher gültigen Pässe vorgesehen sind.
Schlagworte
Einreisebedingung
Zuletzt aktualisiert am
30.01.2026
Gesetzesnummer
20013099
Dokumentnummer
NOR40275819
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