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Artikel 2 Abkommen über die Visumfreiheit für Inhaber von Diplomatenpässen (Mongolei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2026

Artikel 2

Einreise- und Ausreisebedingungen

Inhaber eines gültigen biometrischen diplomatischen Passes der Mongolei und der Republik Österreich können an jedem von den zuständigen Einwanderungsbehörden genehmigten Ort in das Gebiet des anderen Staates einreisen und es verlassen, ohne Einschränkungen, außer solchen, die in den Bestimmungen über Sicherheit, Migration, Zoll, Gesundheit oder andere rechtlich anwendbare Vorschriften für Inhaber solcher gültigen Pässe vorgesehen sind.

Schlagworte

Einreisebedingung

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2026

Gesetzesnummer

20013099

Dokumentnummer

NOR40275819

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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