Artikel 1
Visumbefreiung
(1) Staatsangehörige der Mongolei, die im Besitz eines gültigen biometrischen diplomatischen Passes sind, benötigen kein Visum, um in das Gebiet der Republik Österreich einzureisen, sofern der Aufenthalt 90 (neunzig) Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 (einhundertachtzig) Tagen, gerechnet ab dem Tag der Einreise in das Gebiet der Republik Österreich oder eines anderen Staates, auf den das Schengener Durchführungsübereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Schengener Abkommens vom 14. Juni 1985 über den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen1 Anwendung findet, nicht überschreitet.
(2) Staatsangehörige der Republik Österreich, die im Besitz eines gültigen biometrischen diplomatischen Passes sind, benötigen kein Visum, um in das Gebiet der Mongolei einzureisen, sofern der Aufenthalt 90 (neunzig) Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 (einhundertachtzig) Tagen, gerechnet ab dem Tag der Einreise, nicht überschreitet.
Zuletzt aktualisiert am
30.01.2026
Gesetzesnummer
20013099
Dokumentnummer
NOR40275818
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