Artikel 5
Informationspflichten
(1) Die Vertragsparteien tauschen innerhalb von 30 (dreißig) Tagen nach Unterzeichnung dieses Abkommens auf diplomatischem Wege Muster der gemäß Artikel 1 dieses Abkommens verwendeten Pässe aus und stellen einander Muster neuer oder geänderter Diplomatenpässe mindestens 30 (dreißig) Tage vor deren Ausgabe zur Verfügung.
(2) Beide Vertragsparteien informieren sich gegenseitig über jede Änderung ihrer nationalen Rechtsvorschriften bezüglich der Ausstellung von Pässen.
(3) Verliert ein Staatsangehöriger des Staates einer der Vertragsparteien seinen gültigen Diplomatenpass gemäß Artikel 1 dieses Abkommens im Gebiet des anderen Staates, informiert er die zuständigen Behörden des Empfangsstaates. Die zuständige diplomatische Vertretung oder das Konsulat stellt dem genannten Staatsangehörigen einen neuen Pass oder ein neues Reisedokument aus und informiert die zuständigen Behörden des Empfangsstaates.
Zuletzt aktualisiert am
30.01.2026
Gesetzesnummer
20013099
Dokumentnummer
NOR40275822
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