Ausbildungsformen
§ 4.
(1) Die Grundausbildung bzw. Teile davon können in Form von Seminaren, E-Learnings, Microlearnings, Selbststudium, Projektarbeiten, Nutzung digitaler Lernplattformen und Jobrotationen gestaltet werden. Der verstärkte Einsatz von Blended-Learning-Methoden gewährleistet eine praxisnahe und nachhaltige Kompetenzentwicklung.
(2) Bei der Zuweisung zu einer der genannten Ausbildungsformen ist auf die familiären und persönlichen Verhältnisse der bzw. des Auszubildenden Rücksicht zu nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2026
Gesetzesnummer
20013090
Dokumentnummer
NOR40275179
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