vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 4 BMASGPK-Grundausbildungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.1.2026

Ausbildungsformen

§ 4.

(1) Die Grundausbildung bzw. Teile davon können in Form von Seminaren, E-Learnings, Microlearnings, Selbststudium, Projektarbeiten, Nutzung digitaler Lernplattformen und Jobrotationen gestaltet werden. Der verstärkte Einsatz von Blended-Learning-Methoden gewährleistet eine praxisnahe und nachhaltige Kompetenzentwicklung.

(2) Bei der Zuweisung zu einer der genannten Ausbildungsformen ist auf die familiären und persönlichen Verhältnisse der bzw. des Auszubildenden Rücksicht zu nehmen.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2026

Gesetzesnummer

20013090

Dokumentnummer

NOR40275179

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)