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§ 3 BMASGPK-Grundausbildungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.1.2026

Ausbildungsleiterin/Ausbildungsleiter/Lehrbeauftragte

§ 3.

(1) Ausbildungsleiterin/Ausbildungsleiter ist

  1. 1. im Ausbildungsbereich der Zentralstelle sowie des nachgeordneten Bereichs der Arbeitsinspektion des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz die Leiterin/der Leiter der Abteilung für Personal- und Organisationsentwicklung oder die/der von ihr/ihm mit dieser Aufgabe betraute Vertreterin/Vertreter,
  2. 2. im Ausbildungsbereich des nachgeordneten Bereichs des Sozialministeriumservice die Leiterin/der Leiter des Support 4 – Personalausbildung, Bedienstetenschutz u. Sozialleistungen f. Dienstnehmer:innen.

(2) Als Vortragende (Lehrbeauftragte) in den ressortinternen Modulen sind entsprechend qualifizierte Bedienstete heranzuziehen.

Schlagworte

Personalentwicklung

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2026

Gesetzesnummer

20013090

Dokumentnummer

NOR40275178

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