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§ 5 BMASGPK-Grundausbildungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.1.2026

Aufbau der Grundausbildung

§ 5.

(1) Die Grundausbildung besteht aus

  1. 1. der Erstorientierung
  2. 2. der theoretischen Ausbildung und
  3. 3. der praktischen Verwendung.

(2) Die Grundausbildung erfolgt auf Grund der unterschiedlichen Anforderungen für Arbeitsplätze der verschiedenen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen teilweise getrennt.

(3) Bedienstete, die eine höhere Verwendung anstreben und alle sonstigen Voraussetzungen – außer der Grundausbildung – für die Überstellung in die höhere Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe erfüllen, können nach Maßgabe freier Ausbildungskapazitäten zur theoretischen Ausbildung zugewiesen werden. Die praktische Verwendung kann erst nach tatsächlicher Verwendung auf dem höherwertigen Arbeitsplatz erfolgen.

Schlagworte

Verwendungsgruppe

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2026

Gesetzesnummer

20013090

Dokumentnummer

NOR40275180

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