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§ 5 GRFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2026

Rechnungslegung und Transparenz

§ 5.

(1) Die Krankenversicherungsträger haben zum Abschluss eines jeden Jahres bis 31. März des Folgejahres einen Rechnungsabschluss über die Gebarung des jeweiligen Gesundheitsreformfonds zu erstellen, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Schlussbilanz zum Ende des Jahres besteht, und einen Geschäftsbericht zu verfassen. Der Geschäftsbericht hat Angaben über den Grad der Erreichung der Zielvorgaben der jeweiligen Verordnung nach § 3 Abs. 1 zu enthalten.

(2) Die Träger der Krankenversicherungsträger haben eine Evaluierung der Verwendung der Mittel des jeweiligen Fonds in den Jahren 2026 bis 2027 vorzunehmen. Die Evaluierung ist dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bis 30. September 2028 vorzulegen.

(3) Die Empfehlung des Beirats nach § 4 Abs. 1, die Rechnungsabschlüsse und die Geschäftsberichte nach Abs. 1 und die Evaluierung nach Abs. 2 sind jeweils binnen eines Monats nach der Vorlage an das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz auf der Website des Bundesministeriums zu veröffentlichen.

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2026

Gesetzesnummer

20013078

Dokumentnummer

NOR40274888

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