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§ 3 GRFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2026

Verwendung der Mittel

§ 3.

(1) Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz legt durch Verordnung bis 31. März 2026 die Mittelverwendung in den Jahren 2026 und 2027 und jeweils bis 31. Oktober der Jahre 2027 bis 2029 die Mittelverwendung im Folgejahr fest. Die Verordnung hat je Träger der Krankenversicherung die konkreten Zielvorgaben nach § 1 sowie die je Zielvorgabe zu verwendenden Mittel zu regeln. In der Verordnung kann festgelegt werden, welche Maßnahmen zur Zielerreichung zu setzen sind.

(2) Im Jahr 2026 sind 90% und im Jahr 2027 sind 80% der je Zielvorgabe zur Verfügung stehenden Mittel bereits vor der Zielerreichung durch den jeweiligen Fonds auszuzahlen. In den Jahren 2028 bis 2030 ist die Höhe der vor Zielerreichung auszuzahlenden Mittel in der jeweiligen Verordnung nach Abs. 1 festzulegen. Sofern in der jeweiligen Verordnung keine Festlegung erfolgt, sind 80% der Mittel auszuzahlen. Der jeweilige Restbetrag ist erst nach Erreichung der Zielvorgaben auszuzahlen. Nähere Bestimmungen dazu sowie sonstige organisatorische Rahmenbedingungen sind in der Verordnung nach Abs. 1 zu regeln.

(3) In den Fonds verbliebene Mittel, die bis zum 31. Dezember 2030 nicht verbraucht wurden, fließen an den jeweiligen Träger der Krankenversicherung.

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2026

Gesetzesnummer

20013078

Dokumentnummer

NOR40274886

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