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§ 4 GRFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2026

Beirat

§ 4.

(1) Zur Vorbereitung der Verordnung nach § 3 Abs. 1 wird ein Beirat eingerichtet. Diesem Beirat gehören fünf von der Bundesregierung bestellte Mitglieder, darunter zwei Expert/innen mit hervorragender fachlicher Qualifikation im Bereich des Gesundheits- und Sozialversicherungswesens, an. Der Beirat gibt bis 28. Februar 2026 eine Empfehlung über die Mittelverwendung in den Jahren 2026 und 2027 sowie jeweils bis 30. September der Jahre 2027 bis 2029 eine Empfehlung über die Mittelverwendung und auf Basis einer Evaluierung der bisherigen Zielerreichung über die Höhe der vor Zielerreichung auszuzahlenden Mittel im Folgejahr ab. Vor Abgabe der Empfehlung ist die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über deren Inhalte zu informieren.

(2) Beschlüsse des Beirats bedürfen der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Die Beschlussfähigkeit besteht bei der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder. Zu den Beratungen des Beirats sind Expert/innen der Träger der Krankenversicherung beizuziehen. Das Nähere, insbesondere über die Sitzungen, die Beschlussfassung, die Beiziehung der Expert/innen der Träger der Krankenversicherung sowie die Information an die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die vom Beirat zu beschließende Geschäftsordnung zu bestimmen.

Schlagworte

Gesundheitswesen

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2026

Gesetzesnummer

20013078

Dokumentnummer

NOR40274887

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