§ 11.
(1) Der Vorsitzende eines Landesschätzungsbeirates leitet die Verhandlungen. Abstimmungen finden nicht statt.
(2) Ein Landesschätzungsbeirat ist funktionsfähig, wenn die in § 8 Abs. 1 unter Z 1 und 2 angeführten Mitglieder vollzählig und von den unter Z 3 angeführten Mitgliedern zumindest zwei bei ordnungsgemäßer Ladung aller Mitglieder anwesend sind, wobei § 48j BAO Anwendung findet. Eine nur kurzfristige Abwesenheit von Mitgliedern oder ein kurzfristiges Unterschreiten der Mindestanzahl der unter Z 3 angeführten Mitglieder auf ein Mitglied macht einen Landesschätzungsbeirat nicht funktionsunfähig, wobei als kurzfristig ein Zeitraum bis zu einer Stunde anzusehen ist.
(3) Die Ladungen zu Beratungen sind vom Vorsitzenden spätestens zwei Wochen vor Beginn des Beratungstermins unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu versenden.
(4) Die für die Beratungen eines Landesschätzungsbeirates erforderlichen Sitzungsräume und Kraftfahrzeuge stellt das Finanzamt Österreich zur Verfügung.
(5) Der Vorsitzende eines Landesschätzungsbeirates ist berechtigt, zu Beratungen weitere fachkundige Personen zuzuziehen, soweit dies für die Beratungen zweckmäßig erscheint.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2026
Gesetzesnummer
20013075
Dokumentnummer
NOR40274840
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