§ 10.
(1) Der Bundesminister für Finanzen hat ein Mitglied abzuberufen:
- 1. bei Verletzung der Pflichten nach einmaliger nachweislicher Abmahnung,
- 2. auf eigenes Ansuchen eines Mitgliedes,
- 3. bei Mitgliedern gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 und 2, wenn das aktive Dienstverhältnis beendet wird oder bei aufrecht bleibenden Dienstverhältnis unter sinngemäßer Anwendung des § 38 BDG 1979,
- 4. bei Mitgliedern gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 auf Ersuchen zuständigen Landeslandwirtschaftskammer, welche den Vorschlag zur Berufung als Mitglied in den Bundesschätzungsbeirat vorgelegt hat, oder auf Ersuchen der Landwirtschaftskammer Österreich.
Bei Abberufung eines Mitgliedes gemäß § 8 Z 3 aus dem in Z 1 angeführten Grund ist vorher eine Stellungnahme der zuständigen Landeslandwirtschaftskammer einzuholen.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2026
Gesetzesnummer
20013075
Dokumentnummer
NOR40274839
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