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§ 4 Hitze-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2026

Festlegung von Maßnahmen

§ 4.

(1) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung nach § 3 geeignete Maßnahmen zum Hitze- und UV-Schutz gemäß § 4 Abs. 3 ASchG festzulegen, insbesondere

  1. 1. Maßnahmenprogramm zum Schutz vor Gefahren durch Hitze und natürliche UV-Strahlung, welches unter Anwendung der Grundsätze der Gefahrenverhütung (§ 7 ASchG) vorsieht:
  1. a. Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung, zB Verlagerung der Arbeitszeit, Reduzierung der Arbeitsschwere,
  2. b. technische Maßnahmen, zB Beschattung der Arbeitsplätze, Wasservernebelung und Besprühen, Duschgelegenheiten,
  3. c. organisatorische Maßnahmen, zB Tätigkeitswechsel, Verlagerung der Tätigkeit in den Schatten, Akklimatisierung oder,
  4. d. persönliche Maßnahmen, zB leichte Kleidung, Kopfschutz, Nackenschutz, Schutzkleidung, Sonnenbrille und Sonnenschutzcreme (alles mit UV-Schutzfunktion), kühlende Kleidung, ausreichend trinken,
  1. 2. Notfallmaßnahmen für die Erste Hilfe bei Symptomen einer hitzebedingten Gesundheitsbeeinträchtigung, zB Hitzekrämpfe, Schwindel, Kopfschmerzen, Kreislaufprobleme, Kollaps, Hitzeschlag.

(2) Bei der Festlegung der Maßnahmen zum Hitze- und UV-Schutz nach Abs. 1 sind die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zumindest in dem in § 13 ASchG vorgesehenen Ausmaß zu beteiligen.

(3) Die Maßnahmen zum Hitze- und UV-Schutz nach Abs. 1 müssen in Arbeitsstätten, auf Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie für die Arbeitsinspektorate elektronisch oder in Papierform einsehbar sein.

(4) Die Maßnahmen zum Hitze- und UV-Schutz nach Abs. 1 sind umzusetzen, wenn die GeoSphere Austria eine Hitzewarnung mindestens der Stufe 2 (Vorsicht, gelb) ausweist.

(5) Werden in einer Arbeitsstätte, auf einer Baustelle oder einer auswärtigen Arbeitsstelle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber beschäftigt, so haben die betroffenen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei der Durchführung der Maßnahmen gegen Gefahren durch Hitze und natürliche UV-Strahlung zusammenzuarbeiten, insbesondere hat eine Koordination zu Maßnahmen zum Hitze- und UV-Schutz nach Abs. 1 zu erfolgen.

Schlagworte

Hitzeschutz

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

20013073

Dokumentnummer

NOR40274783

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