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§ 3 Hitze-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2026

Ermittlung und Beurteilung der Gefahren

§ 3.

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß § 4 ASchG die Gefahren durch Hitze und natürliche UV-Strahlung, welchen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beim Arbeiten im Freien ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können, zu ermitteln und beurteilen. Dabei ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:

  1. 1. Ausmaß der Belastung durch Hitze und UV-Strahlung entsprechend UV-Index,
  2. 2. Dauer der Exposition der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegenüber Hitze und UV-Strahlung,
  3. 3. Arbeitsschwere
  1. a. leichte Arbeiten, zB leichte Handarbeit mit kleinen Handwerkzeugen bzw. Maschinen mit geringer Leistung, leichte Montagetätigkeiten,
  2. b. mittelschwere Arbeiten, zB anhaltende Hand- und Armarbeiten wie Einschlagen von Nägeln oder,
  3. c. schwere Arbeiten, zB Tragen von schwerem Material, Graben,
  1. 4. tätigkeitstypische zusätzliche Wärmequellen oder Wärmebelastungen wie direkte oder reflektierende Sonneneinstrahlung, Arbeitsmittel, durch Sonneneinstrahlung erwärmte Oberflächen, Asphaltier- oder Flämmarbeiten, Hitzestau auf Arbeitsplätzen mit geringer oder keiner Luftbewegung (zB Baugrube, Schacht, Künette, Windschott),
  2. 5. Belastung durch bodennahes Ozon,
  3. 6. Ausgestaltung der erforderlichen Kleidung oder persönlichen Schutzausrüstung,
  4. 7. Stand der Technik, zB wissenschaftliche Erkenntnisse, Normen,
  5. 8. mögliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
  6. 9. mögliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit besonders gefährdeter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, zB aufgrund des Alters, körperlicher Konstitution, Schwangerschaft, bekannter Vorerkrankungen,
  7. 10. eine mögliche Erhöhung der UV-Belastung durch Oberflächenreflexion, zB bei Arbeiten mit Metallblechen oder Glasflächen,
  8. 11. Akklimatisierung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder,
  9. 12. besondere Gefahren aufgrund von Hitzewellen, zB zunehmende Erschöpfung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.

Schlagworte

Handarbeit, Asphaltierarbeit

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

20013073

Dokumentnummer

NOR40274782

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