16. Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen Inkrafttreten und Außerkrafttreten
§ 188.
(1) (Verfassungsbestimmung) § 1, § 189 Abs. 12 und § 190 Abs. 2 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; zugleich tritt das ElWOG 2010, BGBl. I Nr. 110/2010, außer Kraft, mit Ausnahme der §§ 16a bis 16e, die mit 30. September 2026 außer Kraft treten, der §§ 77a, 80 Abs. 3, 4 und 4a, der §§ 81a und 81b und des § 82 Abs. 1 und 2, die mit 31. März 2026 außer Kraft treten sowie der §§ 51 bis 58a, die mit 31. Dezember 2026 außer Kraft treten. § 111 Abs. 3 ElWOG 2010 idF BGBl. I Nr. 150/2021 ist weiterhin anzuwenden, sofern die Inbetriebnahme oder der der Baubehörde angezeigte Baubeginn der in § 111 Abs. 3 ElWOG 2010 genannten Anlagen vor der Kundmachung dieses Bundesgesetzes erfolgt ist.
(2) § 20 Abs. 2, 3 und 4, § 22, § 26 Abs. 1 zweiter Satz, § 27 Abs. 4 Z 3, § 29, § 31, § 32, § 36 bis § 40 sowie § 45 und § 46 treten mit 1. April 2026 in Kraft. Die §§ 36 bis 40 treten mit 31. März 2036 außer Kraft; für die Zwecke der Abrechnung und finalen Abwicklung der mit 31. März 2036 auslaufenden Lieferverträge mit gestütztem Preis bleiben die Bestimmungen weiterhin anwendbar. § 75 tritt mit 1. April 2027 außer Kraft, es sei denn der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus legt auf Basis der Evaluierung gemäß § 75 Abs. 5 eine Weitergeltung mit Verordnung fest.
(3) § 65 Abs. 1 Z 6 und Abs. 2 sowie die §§ 66 bis 72 treten mit 1.Oktober 2026 in Kraft.
(4) § 121 tritt zwei Jahre nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.
(5) § 127 Abs. 1 und Abs. 2 sowie die §§ 128 bis 133 treten mit 31. Dezember 2026 in Kraft.
(6) Die übrigen Bestimmungen unmittelbar anwendbaren Bundesrechts dieses Bundesgesetzes treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(7) Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden.
(8) Die als Grundsatzbestimmungen bezeichneten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(9) Die Ausführungsgesetze der Länder sind binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten der Grundsatzbestimmungen gemäß Abs. 8 zu erlassen.
(10) § 146 Abs. 4 tritt mit 31. Dezember 2031 außer Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2025
Gesetzesnummer
20013066
Dokumentnummer
NOR40274104
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