2. Hauptstück
Bürgerenergie Aktive Kunden
§ 65.
(1) Aktive Kunden sind insbesondere berechtigt,
- 1. Strom zu erzeugen und den eigenerzeugten Strom zu verbrauchen, zu speichern und zu verkaufen,
- 2. an Flexibilitäts- und Energieeffizienzprogrammen teilzunehmen,
- 3. Stromerzeugungsanlagen und Energiespeicheranlagen zu betreiben,
- 4. Eigenversorgungsanlagen zu betreiben,
- 5. Strom über Direktleitungen zu beziehen und
- (Anm.: Z 6 tritt mit 1.10.2026 in Kraft)
(Anm.: Abs. 2 tritt mit 1.10.2026 in Kraft)
(3) Eigenversorgungsanlagen oder Energiespeicheranlagen können im Eigentum eines Dritten stehen oder hinsichtlich der Einrichtung, des Betriebs, einschließlich der Wartung, von einem Dritten betreut werden, wenn der Dritte weiterhin den diesbezüglichen Weisungen des aktiven Kunden unterliegt. Der Dritte gilt selbst nicht als aktiver Kunde.
(4) Für Strommengen, die in der Anlage des aktiven Kunden direkt hinter dem Abrechnungspunkt verbraucht oder gespeichert werden, sind jedenfalls keine Systemnutzungsentgelte zu entrichten.
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2025
Gesetzesnummer
20013066
Dokumentnummer
NOR40273980
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