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§ 37 Krypto-MPfG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2026

Selbstauskunft eines als Kryptowert-Nutzer agierenden Rechtsträgers

§ 37.

Eine Selbstauskunft, die von einem als Kryptowert-Nutzer agierenden Rechtsträger zur Verfügung gestellt wird, ist nur zulässig, wenn sie von ihm unterzeichnet oder anderweitig positiv bestätigt wird, sie spätestens auf das Datum des Eingangs datiert ist und folgende Informationen in Bezug auf den als Kryptowert-Nutzer agierenden Rechtsträger enthält:

  1. 1. eingetragener Name;
  2. 2. Anschrift;
  3. 3. Staat(en) der steuerlichen Ansässigkeit; und
  4. 4. Steueridentifikationsnummer(n) für jeden Ansässigkeitsstaat in Bezug auf jede meldepflichtige Person.
  5. 5. Handelt es sich nicht um einen aktiven Rechtsträger oder eine ausgenommene Person, sind zusätzlich die in § 18 genannten Informationen in Bezug auf jede beherrschende Person sowie die Funktion(en) zu melden, aufgrund derer jede meldepflichtige Person eine beherrschende Person ist, wenn diese nicht bereits im Rahmen der Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten zwecks Bekämpfung der Geldwäsche (AML/KYC) ermittelt worden sind.
  6. 6. Handelt es sich um einen aktiven Rechtsträger bzw. eine ausgenommene Person, sind zusätzlich die Kriterien anzuführen, aufgrund derer sie als aktiver Rechtsträger bzw. ausgenommene Person gelten.

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

20013064

Dokumentnummer

NOR40273836

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