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§ 32 Krypto-MPfG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2026

Änderung der Gegebenheiten

§ 32.

Tritt zu einem beliebigen Zeitpunkt in Bezug auf einen als Kryptowert-Nutzer agierenden Rechtsträger oder seine beherrschenden Personen eine Änderung der Gegebenheiten ein, aufgrund derer dem meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die ursprüngliche Selbstauskunft nicht zutreffend oder unglaubwürdig ist, so kann sich der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen nicht auf die ursprüngliche Selbstauskunft verlassen und muss eine gültige Selbstauskunft oder eine angemessene Erklärung und gegebenenfalls Unterlagen beschaffen, die die Gültigkeit der ursprünglichen Selbstauskunft belegen.

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

20013064

Dokumentnummer

NOR40273831

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