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§ 33 Krypto-MPfG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2026

7. Hauptstück

Allgemeine Sorgfaltsvorschriften im Zusammenhang mit der Anwendung von Vorschriften des 5. und 6. Hauptstücks Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten

§ 33.

(1) Ein Kryptowert-Nutzer gilt ab dem Tag als meldepflichtiger Nutzer, an dem er nach den Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in den 5. und 6. Hauptstücken als solcher identifiziert wird.

(2) Ein meldender Anbieter von Krypto-Dienstleistungen hat die in den 5. und 6. Hauptstücken festgelegten Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten bis zum 31. Dezember jedes Meldezeitraumes abzuschließen.

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

20013064

Dokumentnummer

NOR40273832

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