ARTIKEL 8
Industrielle Kooperation
Die Vertragsparteien fördern und unterstützen die Kooperation ihrer Industrien – unter anderem durch Gemeinschaftsunternehmen und die Mitwirkung der Schweiz in einschlägigen europäischen Industrieverbänden sowie durch die Mitwirkung der Europäischen Union in einschlägigen Schweizer Industrieverbänden – und streben damit das reibungslose Funktionieren der europäischen Satellitennavigationssysteme sowie die Förderung der Nutzung und Weiterentwicklung von Galileo-Anwendungen und -Diensten an.
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2025
Gesetzesnummer
20013035
Dokumentnummer
NOR40273109
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
