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ARTIKEL 7 Kooperationsabkommen über die Europäischen Satellitennavigationsprogramme EU – Schweiz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2025

ARTIKEL 7

Beschaffungswesen

(1) Bei Beschaffungsvorgängen im Zusammenhang mit den europäischen GNSS-Programmen gelten für die Vertragsparteien die Verpflichtungen, die sie im Rahmen des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (im Folgenden „GPA“) der Welthandelsorganisation (im Folgenden „WTO“) und im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens vom 21. Juni 1999 eingegangen sind.

(2) Unbeschadet des Artikels XXIII des GPA (Artikel III der Neufassung des GPA) haben Schweizer Stellen das Recht, an Beschaffungsvorgängen mitzuwirken, die die Erbringung von Diensten im Zusammenhang mit den europäischen GNSS-Programmen betreffen.

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2025

Gesetzesnummer

20013035

Dokumentnummer

NOR40273108

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