zum Bezugszeitraum vgl. § 7
Meldestichtage und Übermittlungsfristen
§ 4.
Der Meldestichtag für die Meldungen gemäß § 2 Abs. 1 ebenso wie für die Mitteilungen gemäß § 2 Abs. 2 ist jeweils der 30. Juni und der 31. Dezember. Die zu übermittelnden Daten haben sich dabei auf das vor dem Stichtag liegende Halbjahr zu beziehen. Die Anlage ist dabei spätestens bis zum Monatsultimo des auf den Stichtag zweitfolgenden Monats gemäß § 5 zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2025
Gesetzesnummer
20013015
Dokumentnummer
NOR40272889
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