zum Bezugszeitraum vgl. § 7
Elektronische Übermittlung
§ 5.
(1) Die Meldungen gemäß § 2 Abs. 1 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung an die Oesterreichische Nationalbank (OeNB) zu erstatten. Die Übermittlung muss bestimmten, von der FMA nach Anhörung der OeNB bekannt gegebenen Mindestanforderungen entsprechen.
(2) Die Mitteilungen gemäß § 2 Abs. 2 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung (§ 1 Abs. 1 Z 19 FMA-IPV) an die FMA zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2025
Gesetzesnummer
20013015
Dokumentnummer
NOR40272890
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