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Übereinkommen (Nr. 24) über die Krankenversicherung der Arbeitnehmer in Gewerbe und Handel und der Hausgehilfen
Kurztitel
Übereinkommen (Nr. 24) über die Krankenversicherung der Arbeitnehmer in Gewerbe und Handel und der Hausgehilfen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 102/1929 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 224/1949
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
31.03.1949
Unterzeichnungsdatum
15.06.1927
Index
69/02 Arbeitsrecht
Langtitel
(Vom Internationalen Arbeitsamt hergestellte amtliche Übersetzung.) Entwurf eines Übereinkommens über die Krankenversicherung der Arbeitnehmer in Gewerbe und Handel und der Hausgehilfen.
Änderung
BGBl. Nr. 276/1929 (K - Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 20/1930 (K - Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 16/1931 (K - Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 273/1931 (K - Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 375/1931 (K - Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 333/1932 (K - Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 362/1933 (K - Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 427/1933 (K - Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 117/1934 (K - Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 224/1949
BGBl. Nr. 219/1950 (K - Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 39/1964 (Ä1) (NR: GP X RV 91 AB 113 S. 16 . BR: S. 204.)
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
*Bulgarien 16/1931, 219/1950 *Chile 375/1931, 219/1950 *Deutschland 102/1929, 219/1950 *Frankreich 219/1950 *Jugoslawien 219/1950 *Kolumbien 427/1933, 219/1950 *Lettland 20/1930, 219/1950 *Litauen 273/1931, 219/1950 *Luxemburg 102/1929, 219/1950 *Nicaragua 117/1934, 219/1950 *Peru 219/1950 *Polen 219/1950 *Rumänien 276/1929, 219/1950 *Spanien 333/1932, 219/1950 *Tschechoslowakei 102/1929, 219/1950 *Ungarn 102/1929, 219/1950 *Uruguay 362/1933, 219/1950 *Vereinigtes Königreich 219/1950
Sonstige Textteile
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für soziale Verwaltung gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 5. Februar 1929.
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. Nr. 219/1950)
Die Ratifikationsurkunde zu den vorstehenden Übereinkommen ist am 18. Februar 1929 im Sekretariat des Völkerbundes hinterlegt worden.
Ratifikationsurkunden zum Übereinkommen über die Krankenversicherung der Arbeitnehmer in Gewerbe und Handel und der Hausgehilfen haben außer Österreich bisher hinterlegt:
das Deutsche Reich am 23. Jänner 1928,
Luxemburg am 16. April 1928,
die Tschechoslowakei am 17. Jänner 1929 und
Ungarn am 19. April 1928.
Dieses Übereinkommen tritt daher gemäß seinem Artikel 12, Absatz 3, im Verhältnis zwischen Österreich und den angeführten Staaten am 19. Mai 1929 in Kraft.
Gegenwärtig sind folgende Staaten nicht mehr Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation:
Deutsches Reich, Jugoslawien, Lettland, Litauen, Rumänien, Nikaragua, Spanien
Präambel/Promulgationsklausel
Nachdem die von der X. Internationalen Arbeitskonferenz in Genf im Jahre 1927 angenommenen Entfürfe von Übereinkommen, und zwar über die Krankenversicherung der Arbeitnehmer in Gewerbe und Handel und der Hausgehilfen und über die Krankenversicherung der Arbeitnehmer in der Landwirtschaft, welche also lauten:
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten haben, erklärt der Bundespräsident diese Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich deren gewissenhafte Erfüllung.
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrate des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 25. Mai 1927 zu ihrer zehnten Tagung zusammengetreten ist,
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Krankenversicherung der Arbeitnehmer in Gewerbe und Handel und der Hausgehilfen, eine Frage, die zum ersten Gegenstand ihrer Tagesordnung gehört,
und dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am 15. Juni 1927, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über Krankenversicherung (Gewerbe), 1927, bezeichnet wird, zwecks Ratifikation durch die Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation nach den Bestimmungen der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation:
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2025
Gesetzesnummer
20013004
Dokumentnummer
NOR40272595
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