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Artikel 1 Übereinkommen (Nr. 21) über die Vereinfachung der Aufsicht über die Auswanderer an Bord von Schiffen – Aufhebung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.10.2018

Artikel 1

Nach Mitteilung des Generaldirektors des Internationalen Arbeitsamtes wurde das von der 8. Internationalen Arbeitskonferenz in Genf am 5. Juni 1926 angenommene und von Österreich ratifizierte Übereinkommen (Nr. 21) über die Vereinfachung der Aufsicht über die Auswanderer an Bord von Schiffen (Kundmachung des Geltungsbereichs siehe BGBl. Nr. 219/1950) anlässlich der 107. Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz durch Beschluss vom 5. Juni 2018 aufgehoben.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2018

Gesetzesnummer

20010325

Dokumentnummer

NOR40208235

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