Artikel 1
Nach Mitteilung des Generaldirektors des Internationalen Arbeitsamtes wurde das von der 8. Internationalen Arbeitskonferenz in Genf am 5. Juni 1926 angenommene und von Österreich ratifizierte Übereinkommen (Nr. 21) über die Vereinfachung der Aufsicht über die Auswanderer an Bord von Schiffen (Kundmachung des Geltungsbereichs siehe BGBl. Nr. 219/1950) anlässlich der 107. Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz durch Beschluss vom 5. Juni 2018 aufgehoben.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2018
Gesetzesnummer
20010325
Dokumentnummer
NOR40208235
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