vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1 Denkmalbeirat

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.11.2025

Denkmalbeirat

§ 1.

(1) Der Denkmalbeirat ist beim Bundesdenkmalamt in Wien eingerichtet.

(2) Der Denkmalbeirat besteht aus einer bzw. einem Vorsitzenden, einer bzw. einem stellvertretenden Vorsitzenden und den weiteren Mitgliedern.

(3) Mit dieser Verordnung werden die Zusammensetzung und Aufgaben des Denkmalbeirates geregelt. Der Denkmalbeirat beschließt auf Grundlage dieser Verordnung seine Geschäftsordnung, die der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport vorzulegen ist.

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2025

Gesetzesnummer

20013000

Dokumentnummer

NOR40272523

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)