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§ 11 Denkmalbeirat

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.11.2025

Jahresbericht, Wahrnehmungsbericht

§ 11.

(1) Der Denkmalbeirat verfasst jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit im vorangegangenen Jahr (Jahresbericht).

(2) Der Denkmalbeirat kann dem Jahresbericht einen Wahrnehmungsbericht anschließen, in dem er sich zu allgemeinen Fragen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege äußern, wahrgenommene Mängel aufzeigen und Empfehlungen abgeben kann. Darüber hinaus kann sich der Denkmalbeirat unabhängig von einem Jahresbericht gemäß § 2 Abs. 2 Z 4 zu allgemeinen oder im Einzelfall bedeutenden Fragen des Denkmalschutzes äußern, soweit er dies im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben für zweckmäßig erachtet.

(3) Der Jahresbericht und allfällige Wahrnehmungsberichte sind von der bzw. dem Vorsitzenden des Denkmalbeirats an die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport zu richten. Eine Abschrift ist der bzw. dem Präsidenten des Bundesdenkmalamtes zu übermitteln. Der Jahresbericht und allfällige Wahrnehmungsberichte sind auf den Webseiten des Bundesministeriums für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport und des Bundesdenkmalamtes zu veröffentlichen. Äußerungen gemäß § 2 Abs. 2 Z 4 sind auf den Webseiten zu veröffentlichen, wenn der Denkmalbeirat dies mit der Äußerung beschlossen hat.

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2025

Gesetzesnummer

20013000

Dokumentnummer

NOR40272533

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