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§ 12 Denkmalbeirat

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.11.2025

Aufwandsentschädigungen, Gebühren

§ 12.

(1) Die Tätigkeit für den Denkmalbeirat ist ein unentgeltliches Ehrenamt.

(2) Der bzw. dem Vorsitzenden kann die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport eine pauschalierte monatliche Aufwandsentschädigung von 500 Euro und der bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden von 400 Euro gewähren.

(3) Für die im Rahmen der Ausübung der Beiratstätigkeit erstellten schriftlichen Gutachten stehen den Mitgliedern Gebühren in Höhe der Gebühren für Sachverständige nach dem Gebührenanspruchsgesetz, BGBl. Nr. 136/1975, in der geltenden Fassung, zu.

(4) Der Ersatz von im Rahmen der Ausübung der Beiratstätigkeit angefallenen Reisekosten hat unter sinngemäßer Anwendung der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, in der geltenden Fassung, zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2025

Gesetzesnummer

20013000

Dokumentnummer

NOR40272534

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