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§ 10 Denkmalbeirat

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.11.2025

Sekretariat, Hilfsleistungen und sonstige Kosten

§ 10.

(1) Innerhalb des Bundesdenkmalamtes wird zur Besorgung der organisatorisch-administrativen und finanziellen Angelegenheiten des Denkmalbeirates ein Sekretariat eingerichtet. Die wissenschaftlichen und sonstigen Einrichtungen des Bundesdenkmalamtes stehen dem Denkmalbeirat zur Verfügung. Die Präsidentin bzw. der Präsident des Bundesdenkmalamtes trifft auf Vorschlag der bzw. des Vorsitzenden des Denkmalbeirates die notwendigen Verfügungen.

(2) Die Kosten, die sich aus der Besorgung der organisatorisch-administrativen und finanziellen Angelegenheiten des Denkmalbeirats ergeben, sind vom Bundesdenkmalamt zu veranschlagen und zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2025

Gesetzesnummer

20013000

Dokumentnummer

NOR40272532

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