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§ 9 Denkmalbeirat

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.11.2025

Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 9.

(1) Die Mitglieder des Denkmalbeirates haben ihre Tätigkeit nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen und den Stand von Wissenschaft und Technik zu beachten. Die Mitglieder sind in Hinblick auf die ihnen ausschließlich im Rahmen ihrer Tätigkeit als Beiratsmitglied bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, gegenüber jedermann, dem sie über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen haben, geheim zu halten, soweit dies erforderlich und verhältnismäßig ist.

(2) Ein Mitglied des Denkmalbeirates hat vor seiner Ernennung bzw. im Rahmen der Ausübung der Beiratstätigkeit Interessenkonflikte unverzüglich dem Denkmalbeirat sowie der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Bundesdenkmalamtes offenzulegen. Ein Mitglied des Denkmalbeirates hat sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Die Vertretung darf nur durch ein anderes Mitglied des Denkmalbeirates erfolgen. Die Regelungen bzw. Inhalte des Verhaltenskodex zur Korruptionsprävention im öffentlichen Dienst der Republik Österreich sind in sinngemäßer Anwendung von jedem Mitglied des Denkmalbeirates einzuhalten.

(3) Die Mitglieder können die Tätigkeit für den Denkmalbeirat in bestimmten Angelegenheiten, aus denen ihnen ein Nachteil erwachsen könnte, ablehnen.

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2025

Gesetzesnummer

20013000

Dokumentnummer

NOR40272531

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