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Artikel 6 Soziale Sicherheit – Durchführung (Japan)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2025

ABSCHNITT IV

VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

Artikel 6

Austausch von Statistiken

Die Verbindungsstellen der beiden Vertragsstaaten tauschen jährlich Statistiken über die Anzahl der nach Artikel 3 Absatz 1 dieser Verwaltungsvereinbarung ausgestellten Bescheinigungen und die nach dem Abkommen vorgenommenen Zahlungen aus, einschließlich der Anzahl der Leistungsempfänger und des Gesamtbetrages der Leistungen nach Leistungsarten. Diese Statistiken werden in einer von den Verbindungsstellen der Vertragsstaaten zu beschließenden Form übermittelt.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2025

Gesetzesnummer

20012997

Dokumentnummer

NOR40272421

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