Artikel 7
Formblätter und detaillierte Verfahren
Die Verbindungsstellen der Vertragsstaaten werden in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden die zur Durchführung des Abkommens notwendigen Formblätter und detaillierten Verfahren gemeinsam festlegen.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2025
Gesetzesnummer
20012997
Dokumentnummer
NOR40272422
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