ABSCHNITT II
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN
Artikel 3
Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften und damit zusammenhängende Angelegenheiten
- 1. Sind die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates nach Artikel 7, Artikel 8, Artikel 9 Absatz 2 oder Artikel 10 des Abkommens anzuwenden, so stellen die in Absatz 2 dieses Artikels bezeichneten Stellen über Antrag der betroffenen Person eine Bescheinigung aus, dass für die Person die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates gelten, und in der die Gültigkeitsdauer dieser Bescheinigung ausgewiesen wird. Die Bescheinigung dient als Nachweis dafür, dass die Person von den Rechtsvorschriften über die Pflichtversicherung des anderen Vertragsstaates befreit ist, es sei denn, die Person unterliegt nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c oder Absatz 4 oder Artikel 9 Absatz 2 des Abkommens den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten. Bestehen berechtigte Zweifel an der Echtheit oder Richtigkeit der Bescheinigung, können sich die in Absatz 2 dieses Artikels bezeichneten Stellen unmittelbar beraten um die Unstimmigkeit zu beseitigen.
- 2. Die Bescheinigung nach Absatz 1 dieses Artikels ist auszustellen:
- (a) bei Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften,
- von den zuständigen Trägern der Krankenversicherung.
- (b) bei Anwendung der japanischen Rechtsvorschriften,
- von den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Verbindungsstellen.
- 3. Die in Absatz 2 dieses Artikels bezeichnete Stelle eines Vertragsstaates, die eine Bescheinigung nach Absatz 1 dieses Artikels ausstellt, hat der in Absatz 2 dieses Artikels bezeichneten Stelle des anderen Vertragsstaates eine Kopie der Bescheinigung oder die in dieser Bescheinigung enthaltenen Informationen entsprechend der Entscheidung der Verbindungsstellen der Vertragsstaaten zu übermitteln.
- 4. Jede Feststellung der in Absatz 2 diese Artikels bezeichneten Stelle, dass eine Person im Gebiet eines Vertragsstaates wohnt, wird bei der Anwendung von Artikel 7 Absatz 4 des Abkommens gegenseitig anerkannt. Meinungsverschiedenheiten über das Gebiet, in dem eine Person für die Zwecke des Abkommens als wohnhaft zu behandeln ist, werden von den in Absatz 2 dieses Artikels bezeichneten Stellen der Vertragsstaaten geklärt.
- 5. Bei der Anwendung von Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b des Abkommens entscheiden die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten und die österreichische Verbindungsstelle ungeachtet des Artikels 7 dieser Verwaltungsvereinbarung gemeinsam über das Verfahren zur Prüfung, ob der in diesem Absatz genannte Ehegatte oder die in diesem Absatz genannten Kinder unter die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens genannten österreichischen Rechtsvorschriften fallen.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2025
Gesetzesnummer
20012997
Dokumentnummer
NOR40272418
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