Artikel 2
Verbindungsstellen
- 1. Verbindungsstellen nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens sind:
- (a) für Österreich:
- der Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger.
- (b) für Japan:
- (i) für die nationale Pension und die Pensionsversicherung der Angestellten soweit die Versicherten der Kategorie I in der Pensionsversicherung der Angestellten betroffen sind,
- der Minister für Gesundheit, Arbeit und Wohlfahrt und der Japanische Pensionsservice;
- (ii) für die Pensionsversicherung der Angestellten soweit die Versicherten der Kategorie II in der Pensionsversicherung der Angestellten betroffen sind,
- der Dachverband der nationalen Vereinigungen für gegenseitige Hilfeleistung des Personals des öffentlichen Dienstes;
- (iii) für die Pensionsversicherung der Angestellten soweit die Versicherten der Kategorie III in der Pensionsversicherung der Angestellten betroffen sind,
- der Pensionskassenverband für Kommunalbeamte; und
- (iv) für die Pensionsversicherung der Angestellten soweit die Versicherten der Kategorie IV in der Pensionsversicherung der Angestellten betroffen sind,
- die Gesellschaft zur Förderung und gegenseitigen Hilfeleistung für Privatschulen in Japan.
- 2. Bei der Anwendung des Abkommens und dieser Verwaltungsvereinbarung erfolgt die Kommunikation zwischen den Verbindungsstellen der Vertragsstaaten durch den Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und das Japanische Pensionsservice.
- 3. Die Verbindungsstellen unterstützen einander bei der Anwendung des Abkommens und dieser Verwaltungsvereinbarung. Diese Amtshilfe ist kostenlos.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2025
Gesetzesnummer
20012997
Dokumentnummer
NOR40272417
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
