vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 7 Soziale Sicherheit – Durchführung (Japan)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2025

Artikel 7

Formblätter und detaillierte Verfahren

Die Verbindungsstellen der Vertragsstaaten werden in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden die zur Durchführung des Abkommens notwendigen Formblätter und detaillierten Verfahren gemeinsam festlegen.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2025

Gesetzesnummer

20012997

Dokumentnummer

NOR40272422

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)