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Übereinkommen (Nr. 18) über die Entschädigung aus Anlass von Berufskrankheiten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.3.1949

1. Vorschlag über die Entschädigung aus Anlaß von Berufskrankheiten = Anlage 1 2. Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 28.11.1950 eingearbeitet.

§ 0

Übereinkommen (Nr. 18) über die Entschädigung aus Anlass von Berufskrankheiten

Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 18) über die Entschädigung aus Anlass von Berufskrankheiten

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 288/1928 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 224/1949

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

31.03.1949

Unterzeichnungsdatum

10.06.1925

Index

69/02 Arbeitsrecht

Langtitel

(Übersetzung.) Entwurf eines Übereinkommens über die Entschädigung aus Anlaß von Berufskrankheiten.

Änderung

BGBl. Nr. 224/1949

BGBl. Nr. 219/1950 (K - Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 39/1964 (Ä1) (NR: GP X RV 91 AB 113 S. 16 . BR: S. 204.)

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

*Belgien 288/1928, 219/1950 *Bulgarien 219/1950 *Chile 219/1950 *Dänemark 219/1950 *Deutschland 288/1928, 219/1950 *Finnland 288/1928, 219/1950 *Frankreich 219/1950 *Indien 288/1928, 219/1950 *Irak 219/1950 *Irland 288/1928, 219/1950 *Italien 219/1950 *Japan 219/1950 *Jugoslawien 219/1950 *Kolumbien 219/1950 *Kuba 288/1928, 219/1950 *Lettland 219/1950 *Luxemburg 288/1928, 219/1950 *Myanmar 219/1950 *Nicaragua 219/1950 *Niederlande 219/1950 *Norwegen 219/1950 *Pakistan 219/1950 *Polen 219/1950 *Portugal 219/1950 *Schweden 219/1950 *Schweiz 288/1928, 219/1950 *Spanien 219/1950 *Tschechoslowakei 219/1950 *Ungarn 288/1928, 219/1950 *Uruguay 219/1950 *Vereinigtes Königreich 288/1928, 219/1950

Sonstige Textteile

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für soziale Verwaltung gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 16. August 1928

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. Nr. 219/1950)

Die vorliegende Ratifikationsurkunde ist am 29. September 1928 im Sekretariat des Völkerbundes hinterlegt worden.

Das Übereinkommen über die Entschädigung aus Anlaß von Berufskrankheiten haben bisher, abgesehen von Österreich, ratifiziert:

Belgien (ohne Belgisch-Kongo und die belgischen Mandatsgebiete) am 3. Oktober 1927,

Finnland am 17. September 1927,

Großbritannien am 6. Oktober 1926,

Britisch-Indien am 30. September 1927,

der Freistaat Irland am 25. November 1927,

Kuba am 6. August 1928,

Luxemburg am 16. April 1928,

das Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen am 1. April 1927,

die Schweiz am 16. November 1927 und

Ungarn am 19. April 1928.

Dieses Übereinkommen ist sohin gemäß seinem Artikel 4, Absatz 3, im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und den obgenannten Staaten am 29. September 1928 in Kraft getreten.

Gegenwärtig sind folgende Staaten nicht mehr Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation:

Deutsches Reich, Japan, Jugoslawien, Lettland, Nikaragua, Spanien

Myanmar

Auf Grund der Gesetzgebung vom Jahre 1935 hat Birma seit 1. April 1937 aufgehört, einen Teil Indiens zu bilden. Es ist vereinbart worden, daß Birma für die von Indien bis 31. März 1937 ratifizierten 14 Übereinkommen gebunden bleibt. Das angeführte Datum ist das, zu welchem die Ratifikation Indiens eingetragen wurde.

Pakistan

Pakistan, das seit 15. August 1947 aufgehört hat, einen Teil Indiens zu bilden und das am 31. Oktober 1947 Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation geworden ist, hat das Internationale Arbeitsamt mit einem Schreiben vom 26. Jänner 1948 in Kenntnis gesetzt, daß es sich verpflichten würde, die von der indischen Regierung ratifizierten Übereinkommen weiter gelten zu lassen. Das angeführte Datum ist das, zu welchem die Ratifikation Indiens eingetragen wurde.

Präambel/Promulgationsklausel

Nachdem die von der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation des Völkerbundes am 5. Juni 1925 angenommenen Entwürfe von Übereinkommen, und zwar eines Übereinkommens über die Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer Arbeitnehmer bei Entschädigung aus Anlaß von Arbeitsunfällen und eines Übereinkommens über die Entschädigung aus Anlaß von Berufskrankheiten, welche also lauten: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten haben, erklärt der Bundespräsident diese Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich deren gewissenhafte Erfüllung.

Die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufene

und hier am 19. Mai 1925 zu ihrer siebenten Tagung versammelte Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation nimmt heute, am 10. Juni 1925, das nachstehende Übereinkommen, das als Übereinkommen (Nr.18) über die Entschädigung aus Anlass von Berufskrankheiten bezeichnet wird, an.

Sie stützt sich dabei auf ihren Beschluss über die Annahme verschiedener Anträge, betreffend die Entschädigung aus Anlaß von Berufskrankheiten, eine Frage, die zum ersten Verhandlungsgegenstand der Tagung gehört,

sowie ferner auf ihren Beschluss, diese Anträge in Form eines Entwurfs zu einem internationalen Übereinkommen zu fassen.

Das Übereinkommen ist den Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation gemäß den Bestimmungen der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation zur Ratifizierung vorzulegen.

Anmerkung

1. Vorschlag über die Entschädigung aus Anlaß von Berufskrankheiten = Anlage 1

2. Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 28.11.1950 eingearbeitet.

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2025

Gesetzesnummer

20012975

Dokumentnummer

NOR40272047

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