vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 19 Übereinkommen über die Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.8.1936

Artikel 19

Artikel 19. Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise maßgebend.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)